SGB 1 Art. 11Leistungsarten
Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.