SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
SG Art. 90Organisationsgesetz
Siebter Abschnitt Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Die Organisation der Verteidigung, insbesondere die Spitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung, bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.