SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
SG Art. 74Beendigung der Dienstleistungen
4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
Die Dienstleistungen enden 1.
durch Entlassung (§ 75),
2.
durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder
3.
durch Ausschluss (§ 76).