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SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

SG Art. 48Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten

a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

In forceOfficial text

Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist 1.

auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,

2.

auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder

3.

auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.

Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.