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SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

SG Art. 18Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung

2. Pflichten und Rechte der Soldaten

In forceOfficial text

Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.