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SektVO · Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung

SektVO Art. 66Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind 1.

§ 10a nicht anzuwenden und

2.

die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.