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SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

SEG Art. 72Rechtsweg und Vertretung

Abschnitt 2 Vorverfahren und Rechtsweg

In forceOfficial text

(1) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen von 1.

Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben,

2.

Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Personen.

(2) Bei Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach diesem Gesetz wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten. Diese oder dieser kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung an eine Behörde übertragen. Die allgemeine Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.