SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
SEG Art. 69Erlass von Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.