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SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

SEG Art. 66Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen

Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften

In forceOfficial text

Für die Festsetzung nach § 6 Absatz 4 ist die Behörde zuständig, die auf Grund der weiteren Gesundheitsstörung über Ansprüche entscheidet. Die durch das Hinzutreten einer weiteren Gesundheitsstörung verursachten Kosten sind von dem Leistungsträger zu tragen, der für die Entscheidung über Ansprüche auf Grund der weiteren gesundheitlichen Schädigung zuständig ist.