Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

SEG Art. 62Auszahlung, Geldleistungen

Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften

In forceOfficial text

(1) In Ergänzung zu § 47 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Alle laufenden Geldleistungen werden monatlich im Voraus geleistet, und zwar am letzten Arbeitstag des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, für den sie bestimmt sind.