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SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

SEG Art. 42Anspruchsvoraussetzungen

Kapitel 7 Leistungen an Hinterbliebene

In forceOfficial text

(1) Ist der Tod der geschädigten Person Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder stirbt die geschädigte Person an der anerkannten Schädigungsfolge, erhalten die Hinterbliebenen Leistungen nach diesem Kapitel.

(2) Der Tod gilt als Schädigungsfolge, wenn die geschädigte Person an einer Gesundheitsstörung verstirbt, für die zum Zeitpunkt des Versterbens Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen gewährt wurde.