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SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

SEG Art. 18Leistungen zur Mobilität

Unterabschnitt 1 Grundsatz und Leistungen

In forceOfficial text

(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 1.

die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,

2.

die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.