SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
SEG Art. 18Leistungen zur Mobilität
Unterabschnitt 1 Grundsatz und Leistungen
(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 1.
die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
2.
die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.