SeeVerkSiV · Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
SeeVerkSiV Art. 3
Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre Seeschiffe zur Sicherung bei der Ausführung von Seereisen entmagnetisieren zu lassen (Fremdentmagnetisierung).