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SeeUnterkunftsV · Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

SeeUnterkunftsV Art. 29Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten

In forceOfficial text

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einholt oder

2.

entgegen § 5 Absatz 2 bei der Bauausführung von den Plänen abweicht.