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SeeLotsEigV · Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen

SeeLotsEigV Art. 9Kostentragung

In forceOfficial text

Die Kosten der Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung durch eine zugelassene Ärztin oder einen zugelassenen Arzt trägt die untersuchte Person. Dabei gilt für die zugelassenen Ärztinnen und die zugelassenen Ärzte die Gebührenordnung für Ärzte unmittelbar. Die Kosten ergänzend erforderlicher fachärztlicher Untersuchungen oder medizinischer oder psychologischer Gutachten trägt ebenfalls die untersuchte Person.