SeeLG · Gesetz über das Seelotswesen
SeeLG Art. 44
Dritter Abschnitt Seelotswesen außerhalb der Seelotsreviere
Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen, durch die das Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.