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SeeLG · Gesetz über das Seelotswesen

SeeLG Art. 17

2. Bestallung der Seelotsinnen und Seelotsen

In forceOfficial text

Im Falle des Widerrufs der Bestallung nach § 14 kann die Aufsichtsbehörde, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres, eine erneute Bestallung vornehmen, wenn die Annahme begründet ist, daß die Seelotsin oder der Seelotse künftig den Anforderungen ihres oder seines Berufes genügen wird.