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SeeLG · Gesetz über das Seelotswesen

SeeLG Art. 1

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Seelotsin oder Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. Seelotsinnen und Seelotsen gehören nicht zur Schiffsbesatzung.