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SeeFSichV 1993 · Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

SeeFSichV 1993 Art. 9Entscheidungsfreiheit des Schiffsführers im Interesse einer sicheren Schiffsführung

In forceOfficial text

Der Schiffsführer darf nicht durch den Reeder, den Charterer oder irgendeine andere Person daran gehindert werden, eine Entscheidung zu treffen, die nach dem fachlichen Urteil des Schiffsführers für eine sichere Schiffsführung erforderlich ist, insbesondere bei schwerem Wetter und grober See.