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SeeEigensichV · Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren

SeeEigensichV Art. 14Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a

In forceOfficial text

Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung können bereits vor dem 1. Dezember 2013 bearbeitet werden. Genehmigungen werden frühestens mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 erteilt.