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SeeBewachDV · Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung

SeeBewachDV Art. 14Ausrüstung

In forceOfficial text

(1) Das Bewachungsunternehmen hat darzustellen, welche Waffen und sonstige Ausrüstung verwendet werden. Dabei sind auch deren spezifische Eigenschaften zu nennen.

(2) Die Ausrüstung muss umfassen: 1.

Nachtsichtgerät,

2.

Entfernungsmesser,

3.

Fernglas,

4.

Langwaffe,

5.

Kurzwaffe,

6.

ausreichend Munition,

7.

ballistischer Schutzhelm,

8.

Kamera,

9.

ballistische Schutzweste,

10.

Funkgeräte mit Kopfsprechhörer, Satellitentelefon,

11.

medizinische Ausrüstung sowie

12.

automatische Rettungsweste.

(3) Bei der Auswahl der jeweiligen Modelle hat das Bewachungsunternehmen darauf zu achten, dass die für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Hafen- und Küstenstaaten geltenden Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbestimmungen sowie die Bestimmungen für Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr eingehalten werden können.

(4) Die Ausrüstung ist vor jedem Einsatz vom Bewachungsunternehmen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Nicht funktionsfähige Ausrüstungsteile sind durch gleichwertige Ausrüstungsteile zu ersetzen. Änderungen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich mitzuteilen.