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See-BAV · Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

See-BAV Art. 5Ausbildungsberufsbild

Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung

In forceOfficial text

Gegenstand der Berufsausbildung sind die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: a)

Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

b) Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes,

c) Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen,

d) Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

e) Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

f) Gefahrenabwehr,

g) Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache,

h) Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien;

2.

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: a)

Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst,

b) Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst,

c) Ladungs- und Umschlagstechnik,

d) Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung,

e) Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik,

f) Wartung und Instandsetzung,

g) Bearbeiten von Metallen.