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See-BAV · Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

See-BAV Art. 28Prüfungsunterlagen

Abschnitt 3 Prüfungen

In forceOfficial text

(1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.