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SEBG · Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

SEBG Art. 46Bußgeldvorschriften

Teil 5 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussbestimmung

In forceOfficial text

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.

entgegen § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Abs. 4, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder

2.

entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 den SE-Betriebsrat nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.