SEBG · Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
SEBG Art. 33Kosten und Sachaufwand
Unterabschnitt 3 Freistellung und Kosten
Die durch die Bildung und Tätigkeit des SE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die SE. Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.