SchwPestV 1988 · Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
SchwPestV 1988 Art. 14
6. Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
Die zuständige Behörde kann über § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kontaktbetrieben anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.