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SchwbVWO · Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

SchwbVWO Art. 8Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen

Erster Abschnitt Vorbereitung der Wahl

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Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.