Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SchwbAwV · Schwerbehindertenausweisverordnung

SchwbAwV Art. 9Übergangsregelung

Dritter Abschnitt Übergangsregelung

In forceOfficial text

Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach § 1 Absatz 5 sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen. Sie können gegen eine Identifikationskarte umgetauscht werden. Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.