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SchwbAwV · Schwerbehindertenausweisverordnung

SchwbAwV Art. 4Sonstige Eintragungen

Erster Abschnitt Ausweis für schwerbehinderte Menschen

In forceOfficial text

(1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nachweis von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach landesrechtlichen Vorschriften zustehen, ist zulässig.

(2) Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.