SchuVAbdrV · Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
SchuVAbdrV Art. 2Zuständigkeit
Abschnitt 1 Bewilligungsverfahren
Über Anträge nach § 882g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet der Leiter oder die Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird.