SchuV · Verordnung über die Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen durch Begebung und Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds SchuV Art. 4Handelbarkeit Abschnitt 2 Zuteilung und Verwaltung In forceOfficial text Die Schuldverschreibungen sind handelbare Wertrechte. ← Previous · Art. 3 Contents Art. 5 · Next →