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SchuhmMstrV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schuhmacher-Handwerk

SchuhmMstrV Art. 5Fachgespräch

In forceOfficial text

In dem Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er befähigt ist, 1.

die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,

2.

das Vorgehen bei der Planung und bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und

3.

mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen im Schuhmacher-Handwerk zu berücksichtigen.