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SchStV · Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung

SchStV Art. 2Amtsperiode

In forceOfficial text

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit dem Ablauf dieser Amtsperiode.

(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtsdauer der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 benannten Mitglieder mit Wirksamwerden des Schiedsspruchs.