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SchSiHafV · Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

SchSiHafV Art. 37Verbote im Hafenbereich

Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für den Hafen Wilhelmshaven

In forceOfficial text

(1) Im Hafenbereich verboten sind 1.

Baden,

2.

Sporttauchen, Surfen und Jetskifahren,

3.

das Abbrennen von Feuerwerkskörpern,

4.

jegliche Verunreinigung des Hafens.

(2) Der Gebrauch von Ortungsgeräten und Funksendeanlagen ist nur zum Zwecke der Navigation oder nach besonderer Genehmigung der Hafenbehörde zulässig.