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SchSiAusbV 2008 · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit

SchSiAusbV 2008 Art. 9Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

In forceOfficial text

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.