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SchRG · Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

SchRG Art. 79

Sechster Abschnitt Die Schiffshypothek an Schiffsbauwerken und Schwimmdocks

In forceOfficial text

Die Schiffshypothek erstreckt sich auf das Schiffsbauwerk in seinem jeweiligen Bauzustand. Sie erstreckt sich ferner neben den im § 31 bezeichneten Gegenständen auf die auf der Bauwerft befindlichen, zum Einbau bestimmten und als solche gekennzeichneten Bauteile mit Ausnahme der Bauteile, die nicht in das Eigentum des Eigentümers des Schiffsbauwerks gelangt sind. § 31 Abs. 2 gilt sinngemäß.