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SchRG · Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

SchRG Art. 71

Vierter Abschnitt Übertragung, Änderung und Erlöschen der Schiffshypothek

In forceOfficial text

Verzichtet der Gläubiger einer Gesamtschiffshypothek nur an einem der Schiffe auf die Schiffshypothek, so steht dem Eigentümer dieses Schiffs die Befugnis nach § 57 Abs. 3 nicht zu. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger nach § 66 mit seinem Recht an einem der Schiffe ausgeschlossen wird.