SchRG · Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
SchRG Art. 20
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Die in § 18 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
SchRG · Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Die in § 18 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.