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SchRG · Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

SchRG Art. 2

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem im Seeschiffsregister eingetragenen Schiff ist erforderlich und genügend, daß der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, daß das Eigentum auf den Erwerber übergehen soll.

(2) Jeder Teil kann verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.