SchRegO · Schiffsregisterordnung
SchRegO Art. 93
Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
Die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung gelten sinngemäß. § 133 der Grundbuchordnung findet auf das elektronische Abrufverfahren keine Anwendung.