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SchRegO · Schiffsregisterordnung

SchRegO Art. 91

Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

In forceOfficial text

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters, das Verfahren in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen und über die Schiffsurkunden zu erlassen.