SchRegO · Schiffsregisterordnung
SchRegO Art. 80
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Erachtet das Registergericht die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.
SchRegO · Schiffsregisterordnung
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Erachtet das Registergericht die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.