Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SchRegO · Schiffsregisterordnung

SchRegO Art. 67

Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)

In forceOfficial text

(1) Das Schiffsbauwerk ist in das Register des Bauorts einzutragen.

(2) Das Registergericht bleibt für die Führung des Registers zuständig, auch wenn das Schiffsbauwerk an einen anderen Ort außerhalb des Registerbezirks gebracht wird; es hat dem Registergericht des neuen Bauorts die Eintragung des Schiffsbauwerks anzuzeigen.