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SchRegO · Schiffsregisterordnung

SchRegO Art. 6

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Ist ein Schiff im Seeschiffsregister eingetragen, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß es ein Binnenschiff sei.

(2) Ist ein Schiff im Binnenschiffsregister eingetragen, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß es ein Seeschiff sei.