Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SchRegO · Schiffsregisterordnung

SchRegO Art. 50

Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen

In forceOfficial text

(1) Ein Recht, eine Vormerkung, ein Widerspruch oder eine Verfügungsbeschränkung wird durch Eintragung eines Löschungsvermerks gelöscht.

(2) Wird bei der Übertragung eines Schiffs auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es als gelöscht.