SchRegO · Schiffsregisterordnung
SchRegO Art. 48
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie erfolgt ist. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.
SchRegO · Schiffsregisterordnung
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie erfolgt ist. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.