SchRegO · Schiffsregisterordnung
SchRegO Art. 46
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist; dies gilt nicht, wenn der Betroffene Erbe des eingetragenen Betroffen ist.