SchRegO · Schiffsregisterordnung
SchRegO Art. 38
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gilt § 37 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.