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SchRegO · Schiffsregisterordnung

SchRegO Art. 36

Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen

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In Eintragungsbewilligungen und Eintragungsanträgen sind einzutragende Geldbeträge in der im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Währung anzugeben, soweit nicht die Eintragung in anderer Währung gesetzlich zugelassen ist.