SchRegO · Schiffsregisterordnung
SchRegO Art. 25
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.